Begründung § 3 Abs. 11 Schätzung des Auftragswerts VgV

Absatz 11 stimmt mit dem bisherigen § 3 Absatz 4 VgV überein und regelt die Schätzung über Aufträge von Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird.