Gemäß Absatz 4 wird der Wert von Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen auf der Grundlage des geschätzten Wertes der kumulierten Einzelaufträge berechnet.
Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU um und entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 6 VgV.