Absatz 5 wurde neu eingefügt und setzt Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU um. Er normiert die Berechnung des Wertes im Rahmen des durch Artikel 31 der Richtlinie 2014/24/EU eingeführten Vergabeverfahrens der Innovationspartnerschaft, welche die verfahrenstechnische Grundlage für die Verknüpfung von Forschungs-/Entwicklungsdienstleistungen und Erwerbselementen bildet. Absatz 5 zielt auf eine umfassende Berücksichtigung der Vergütung aller Forschungs- und Entwicklungsleistungen, einschließlich des Wertes der durch den öffentlichen Auftraggeber nach Abschluss der Innovationspartnerschaft zu beschaffenden innovativen Leistung.