Begründung § 3 Abs. 8 Schätzung des Auftragswerts VgV

Absatz 8 setzt Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 2014/24/EU um. Dabei sind unter gleichartigen Lieferungen im Zusammenhang mit der Auftragswertschätzung Lieferleistungen zu verstehen, die für gleichartige Verwendungszwecke vorgesehen sind.