Begründung § 3 Schätzung des Auftragswerts VgV

§ 3 normiert die bei der Schätzung des Wertes eines öffentlichen Auftrages zu beachtenden materiellen und formellen Vorgaben. Er dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU. Ziel von Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU und damit auch von § 3 ist die umfassende Berücksichtigung aller Kosten, die mit einem Auftrag in Verbindung stehen.