Begründung § 30 Abs. 1  VgV (Aufteilung nach Losen)

In Umsetzung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU kann der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 1 Satz 1 festlegen, für welche Anzahl von Lose die Angebote eingereicht werden dürfen. Nach Absatz 1 Satz 2 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl der
Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann. Voraussetzung ist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU eine Angabe in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbetätigung, wie sie in Absatz 2 vorgeschrieben ist.