In Umsetzung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU regelt Absatz 2 Satz 1, dass der öffentliche Auftraggeber die Zahl der Lose nach Absatz 1 Satz 2 nur beschränken kann, sofern die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekanntmachung oder in
der Aufforderung zur Interessensbetätigung angegeben wurde. Absatz 2 Satz 2 setzt Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und regelt die Anforderungen an die Angaben des öffentlichen Auftraggebers.