Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2014/24/EU und entspricht dem bisherigen § 8 EG Absatz 2 VOL/A. Nach Satz 1 sind die Merkmale des Auftragsgegenstandes entsprechend der nachfolgenden Aufzählung zu formulieren.