Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und stellt klar, dass der öffentliche Auftraggeber auch die Übertragung gewerblicher Schutzrechte oder die Einräumung von Nutzungsrechten verlangen kann, wenn dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.