In § 121 Absatz 2 GWB ist bereits geregelt, dass der öffentliche Auftraggeber Kriterien der Barrierefreiheit außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen zwingend berücksichtigen und in der Leistungsbeschreibung vorgeben muss. In Umsetzung von Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 5
der Richtlinie 2014/24/EU enthält Absatz 5 hierzu ergänzende Pflichten des öffentlichen Auftraggebers.