Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 42 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU und entspricht dem bisherigen § 8 EG Absatz 3 VOL/A. Weist der Bieter in seinem Angebot nach, dass die von ihm angebotene Leistung den technischen Anforderungen entspricht, darf der öffentliche Auftraggeber das Angebot nicht ausschließen. Verwendet der öffentliche Auftraggeber als technische Anforderungen die Verwendung von Normen nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, muss sich der Nachweis des Bieter darauf beziehen, dass die vorgeschlagene Lösung den technischen
Anforderungen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Der Bieter hat diesen Nachweis in seinem Angebot zu führen.