Absatz 2 Satz 1 setzt die Bestimmung in Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und entspricht dem bisherige § 8 EG Absatz 4 VOL/A. Verwendet der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung Leistungs- und Funktionsanforderungen nach §
31 Absatz 2 Nummer 1, darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotene Leistung nicht den in Nummer 1 bis 5 genannten Anforderung entspreche, wenn diese Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforderungen betreffen.
Satz 2 entspricht Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Der Bieter muss in seinem Angebot nachweisen, dass die den in Nummer 1 bis 5 genannten Vorschriften entsprechende Leistung den Funktions- und Leistungsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers
entspricht. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.