Nach Absatz 1 Satz 1 können öffentliche Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebenen Zertifizierung als Beleg für die Konformität des Angebotes mit den in der Leistungsbeschreibung
geforderten technischen Anforderungen beizubringen.
Nach Satz 2 hat der öffentliche Auftraggeber auch die Bescheinigungen anderer gleichwertiger Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren, wenn er die Bescheinigung einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangt.