§ 33 dient der Umsetzung von Artikel 44 der Richtlinie 2014/24/EU. Grundsätzlich hat der Bieter durch geeignete Mittel und Unterlagen zu belegen, dass sein Angebot den gewünschten Merkmalen der Leistung und den sonstigen Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Die §§ 33 und 34 enthalten in diesem Zusammenhang die klarstellende Einschränkung, dass der öffentliche Auftraggeber auch vorgeben kann, dass die Nachweisführung zwingend über die Vorlage von Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen oder von Gütezeichen zu
erfolgen hat. In diesen Fällen ist das Unternehmen gehalten, den geforderten Beleg vorzulegen; es kann sich nur in Ausnahmefällen auf alternative Nachweismöglichkeiten wie z.B. technische Dossiers oder Prüfberichte einer anerkannten Stelle berufen.