Begründung § 34 Abs. 1 VgV (Nachweisführung durch Gütezeichen)

Nach Absatz 1 können öffentliche Auftraggeber ein bestimmtes Gütezeichen als Beleg dafür verlangen, dass die Liefer- oder Dienstleistung den in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.