Begründung § 34 Abs. 2 Nr. 5 VgV (Nachweisführung durch Gütezeichen)

Nach Nummer 5 müssen die Anforderungen an die Gütezeichen von einem Dritten festgelegt worden sein, auf den das das Gütezeichen beantragende Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.