Absatz 3 entspricht inhaltlich der Regelung in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU. Verlangt der öffentliche Auftraggeber nicht, dass alle Anforderungen des Gütezeichens erfüllt werden, muss er angeben, welche Anforderungen gemeint sind und diese konkret
benennen.