Begründung § 34 Abs. 4 VgV (Nachweisführung durch Gütezeichen)

Absatz 4 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach öffentliche Auftraggeber, die ein bestimmtes Gütezeichen fordern, alle andere Gütezeichen akzeptieren müssen, die bestätigen, dass die Lieferung oder
Dienstleistung gleichwertige Gütezeichen-Anforderungen erfüllen. Dies gilt insbesondere für Gütezeichen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden.