Begründung § 34 Abs. 5 VgV (Nachweisführung durch Gütezeichen)

Absatz 5 setzt Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU um. Danach muss ein öffentlicher Auftraggeber andere Belege als die geforderten Gütezeichen akzeptieren, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich keine Möglichkeit hatte, das vom öffentlichen Auftraggeber geforderte oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer angemessenen Fristen zu erlangen. Der Wirtschaftsteilnehmer muss jedoch nachweisen, dass die von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen des geforderten
Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllt. Eine reine Eigenerklärung des Bieters, die die – nicht weiter belegte – Versicherung enthält, die angebotene Leistung entspräche den Kriterien des Gütezeichens, ist in diesem
Zusammenhang jedoch nicht als ausreichend anzusehen.