Begründung § 35 Abs. 1  VgV (Nebenangebote)

Absatz 1 setzt Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Der öffentliche Auftraggeber kann danach Nebenangebote zulassen oder verlangen. Aufgrund der Bedeutung von Innovationen für die öffentliche Auftragsvergabe sollten Nebenangebote so oft wie möglich zugelassen
werden.