Absatz 1 setzt Artikel 71 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Nach Satz 1 können die öffentlichen Auftraggeber die Unternehmen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen dazu auffordern, bei Angebotsabgabe den Auftragsteil, den sie an Dritte zu vergeben gedenken, sowie die vorgesehenen Nachunternehmer anzugeben, sofern ihnen dies im Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits zumutbar ist. Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der öffentliche Auftraggeber die in Absatz 5 geregelte Überprüfung des Nachunternehmers nur dann
vornehmen kann, wenn ihm dieser vor Zuschlagserteilung genannt wurde und ihm die entsprechenden Nachweise, wie beispielsweise die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers gegenüber dem Hauptauftragnehmer, vorliegen. Das Verlangen des öffentlichen Auftraggebers
ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit jedoch auf solche Unternehmen beschränkt, die in die engere Auswahlentscheidung kommen. Satz 4 stellt klar, dass in den Fällen, in denen sowohl eine Unterauftragsvergabe als auch eine Eignungsleihe vorliegen, neben § 36 auch §
47 anwendbar ist, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Eignung des dritten Unternehmens.