Begründung § 36 Abs. 2 VgV (Unteraufträge)

Mit Absatz 2 wird die Bestimmung in Artikel 71 Absatz 4 der Richtlinien 2014/24/EU umgesetzt, wonach klargestellt wird, dass die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber von Absatz 1 unberührt bleibt.