Mit Absatz 2 wird die Bestimmung in Artikel 71 Absatz 4 der Richtlinien 2014/24/EU umgesetzt, wonach klargestellt wird, dass die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber von Absatz 1 unberührt bleibt.
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Mit Absatz 2 wird die Bestimmung in Artikel 71 Absatz 4 der Richtlinien 2014/24/EU umgesetzt, wonach klargestellt wird, dass die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber von Absatz 1 unberührt bleibt.