Begründung § 36 Abs. 3 VgV (Unteraufträge)

Absatz 3 entspricht inhaltlich der Regelung in Artikel 71 Absatz 5 der Richtlinie 2014/24/EU, wonach der öffentliche Auftraggeber in bestimmten Fällen Mitteilungspflichten des Hauptauftragnehmers in seine Vertragsbedingungen aufzunehmen hat.

In Bezug auf Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu leisten sind, ist der öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 verpflichtet in den Auftragsbedingungen vorzuschreiben, dass der Hauptauftragnehmer ihm spätestens
zum Beginn der Auftragsdurchführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer sowie jede weitere Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitteilt. Nach den Sätzen 2 und 3 steht es dem öffentlichen Auftraggeber frei, diese
Mitteilungspflichten durch die Vertragsbedingungen auch in den dort genannten Fällen vorzuschreiben.