Absatz 4 setzt die Regelung in Artikel 71 Absatz 1 und 6 der Richtlinie 2014/24/EU um. Danach haben alle Unterauftragnehmer – gleich auf welcher Stufe der Unterauftragsvergabe sie eingesetzt werden – bei der Ausführung des Auftrags die Vorgaben des § 128 Absatz 1 GWB zu beachten.