Begründung § 36 Abs. 5 VgV (Unteraufträge)

Nach Absatz 5 Satz 1 hat der öffentliche Auftraggeber den Nachunternehmer vor Zuschlagserteilung auf das Vorliegen von Ausschlussgründen zu überprüfen. Dies umfasst die Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 GWB sowie die Eignung des Nachunternehmers. Die Vorlage
einer Eigenerklärung durch den Auftragnehmer hinsichtlich seines bzw. seiner Nachunternehmer kann ausreichend sein. Bei der Prüfung ist § 48, insb. auch die Möglichkeit zur Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu berücksichtigen. Nach Satz 2 verlangen
öffentliche Auftraggeber beim Vorliegen zwingender Ausschlussgründe nach § 123 GWB die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Nach den Sätzen 4 und 5 können die öffentlichen Auftraggeber beim Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe nach § 124 GWB verlangen, dass der
betreffende Nachunternehmer innerhalb einer angemessenen Frist ersetzt wird.