Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 49, Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 32 der Richtlinie 2014/24/EU. Danach werden Vergabeverfahren unabhängig von der gewählten Verfahrensart grundsätzlich durch eine Auftragsbekanntmachung in Gang gesetzt. Dies soll Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb gewährleisten.
Ausnahmen vom Bekanntmachungsgrundsatz bilden lediglich Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 17 Absatz 5 und die Fälle nach § 38 Absatz 4, in denen die Vorinformation eine Auftragsbekanntmachung entbehrlich werden lässt.