Begründung § 37 Abs. 2 VgV (Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil)

Absatz 2 setzt Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Die Auftragsbekanntmachung muss die Informationen nach Anhang V Teil C der Richtlinie 2014/24/EU enthalten und in der Form des im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Europäischen Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge enthaltenen Musters erstellt werden.