Begründung § 37 Abs. 3 VgV (Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil)

Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schreibt Absatz 3 vor, dass die öffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die zuständige Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde benennen müssen. Dies folgt aus Anhang V Teil C Nummer 25 der Richtlinie 2014/24/EU. Unter Umständen können auch mehrere Nachprüfungsbehörden zuständig sein; dann sind alle zuständigen Nachprüfungsbehörden zu nennen. Die zuständige Vergabekammer ergibt sich aus den §§ 156 und 158 GWB.