Absatz 4 ist an Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU angelehnt. Öffentliche Auftraggeber haben danach die Möglichkeit, ein Beschafferprofil im Internet einzurichten, in dem eine Vorinformation nach § 38 Absatz 1 oder andere für die Auftragsvergabe relevante Informationen, beispielsweise die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, veröffentlicht werden können. Um eine diskriminierungsfreie Vergabe sicherzustellen, muss bei Veröffentlichungen im Beschafferprofil jedoch § 40 Absatz 3 berücksichtigt werden.