Begründung § 37 VgV (Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil)

Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist grundsätzlich europaweit bekanntzumachen. Der in der Richtlinie 2014/24/EU verwendete Begriff des „Aufrufs zum Wettbewerb“ wird im deutschen Recht nicht übernommen, sodass diese Begriffsebene ersatzlos entfällt. Dem liegt die Tatsache zugrunde, dass Missverständnissen vorgebeugt werden soll, weil die deutsche Sprache anders als die englische nicht mehrere Worte für den Begriff des Wettbewerbs kennt. Im deutschen Vergaberecht wird der Begriff des Wettbewerbs bereits in § 103 Absatz 6 GWB
als Planungswettbewerb beziehungsweise Auslobungsverfahren legal definiert. Zudem hat sich der Ausdruck „Teilnahmewettbewerb“ für die erste Stufe im nicht offenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft etabliert.