Begründung § 38 Abs. 1 VgV (Vorinformation)

Absatz 1 entspricht abgesehen von redaktionellen Änderungen Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Satz 1 bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber eine beabsichtigte Auftragsvergabe mittels Vorinformation anzeigen können. Die Vorinformation dient der frühzeitigen Information von interessierten Unternehmen.

Dabei ist es den öffentlichen Auftraggebern freigestellt, eine Vorinformation zu veröffentlichen. Die Vorinformation begründet keine Verpflichtung für die öffentlichen Auftraggeber, die dort genannten Leistungen tatsächlich auszuschreiben. Dabei muss die Vorinformation unabhängig davon, ob die Veröffentlichung über das Beschafferprofil oder das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erfolgt, die Angaben nach Anhang V Teil B Abschnitt I der Richtlinie 2014/24/EU enthalten.