Begründung § 38 Abs. 2 VgV (Vorinformation)

Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 48 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EU und regelt, in welcher Form die Veröffentlichung der Vorinformation zu erfolgen hat.

Nach Satz 1 kann der öffentlichen Auftraggeber die Vorinformation entweder nach dem im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union schicken oder in seinem Beschafferprofil nach § 37 Absatz 4 veröffentlichen.

Veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber die Vorinformation in ihrem Beschafferprofil, besagt Satz 2, dass die öffentlichen Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Mitteilung nach dem im Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 enthaltenen Muster zukommen lassen müssen.