Begründung § 38 Abs. 3 VgV (Vorinformation)

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 27 Absatz 2, 28 Absatz 3 und 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU. Wollen die öffentlichen Auftraggeber die regelmäßigen Angebotsfristen im offenen Verfahren nach § 15 Absatz 2 auf 15 Tage oder im nicht offenen Verfahren nach § 16 Absatz 5 und im Verhandlungsverfahren nach § 17 Absatz 6 auf zehn Tage verkürzen, ist die Veröffentlichung einer Vorinformation über das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abweichend von Absatz 1 verpflichtend. Dabei darf es sich nicht um eine Vorinformation nach Absatz 4 handeln und es müssen die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein: