Begründung § 38 Abs. 4 Nr. 5 VgV (Vorinformation)

Nach Nummer 5 kann die Vorinformation nur dann eine spätere Auftragsbekanntmachung entfallen lassen, wenn sie mindestens 35 Tage vor und maximal 12 Monate vor der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.

Satz 2 setzt Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und besagt, dass die Vorinformationen, die eine Auftragsbekanntmachung entbehrlich macht, über das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden muss. Die Veröffentlichung auf dem Beschafferprofil darf dagegen nur zusätzlich erfolgen.