Begründung § 38 Abs. 4 VgV (Vorinformation)

Absatz 4 setzt Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Danach kann die Vorinformation eine Auftragsbekanntmachung unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich werden lassen. Absatz 4 findet jedoch keine Anwendung auf oberste Bundesbehörden.

Nach Satz 1 kann eine Vorinformation die Auftragsbekanntmachung abweichend von § 37 Absatz 1 entfallen lassen, wenn es sich um ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren handelt und die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen.