Begründung § 38 Abs. 5 VgV (Vorinformation)

Absatz 5 beschreibt, wie der öffentliche Auftraggeber weiter zu verfahren hat, wenn er eine Vorinformation veröffentlicht hat und auf eine zusätzliche Auftragsbekanntmachung verzichten will: Zunächst sind die Unternehmen am Zuge, die ihr Interesse an der Teilnahme am weiteren Verfahren bekunden und eine sog. Interessensbekundung übermitteln müssen. Alle diese Unternehmen werden sodann vom öffentlichen Auftraggeber zur Bestätigung ihres Interesses aufgefordert (Aufforderung zur Interessensbestätigung). Mit dieser Aufforderung seitens des öffentlichen Auftraggebers wird der Teilnahmewettbewerb beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren eingeleitet. Mit ihrer Interessensbestätigung übermitteln die Unternehmen gleichzeitig auch die (in der Vorinformation bereits veröffentlichten und vom Auftraggeber geforderten) Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

Im Übrigen enthält die Aufforderung zur Interessensbestätigung die in § 52 Absatz 3 genannten Angaben. Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage.