Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU. Danach beträgt der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum 12 Monate ab dem Datum der Übermittlung der Vorinformation zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Die Benennung eines solchen Zeitraums wurde erforderlich, weil die Veröffentlichung der Vorinformation abweichend zu früheren Regelungen nicht mehr an den Beginn des Haushaltsjahres geknüpft ist.