Begründung § 38 VgV (Vorinformation)

§ 38 entspricht Artikel 48 der Richtlinie 2014/24/EU. Die Vorinformation dient der frühzeitigen Information des Marktes über eine beabsichtigte Auftragsvergabe. Zudem ermöglicht sie die Verkürzung der Angebotsfristen im offenen, im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren. Unter bestimmten Umständen kann sie auch eine spätere Auftragsbekanntmachung entfallen lassen.