Begründung § 39 Abs. 1 VgV (Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen)

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht inhaltlich Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Danach hat ein öffentlicher Auftraggeber 30 Tage nach Auftragsvergabe beziehungsweise Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den
Ergebnissen der Vergabe an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln.