Nach Absatz 2 hat die Übermittlung in der Form des im Anhang III der in § 37 Absatz 2 genannten Verordnung (EU) enthaltenen Standardformulars zu erfolgen.
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Nach Absatz 2 hat die Übermittlung in der Form des im Anhang III der in § 37 Absatz 2 genannten Verordnung (EU) enthaltenen Standardformulars zu erfolgen.