Die Regelung in Absatz 3 setzt Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um und schreibt vor, dass die Vergabebekanntmachung in den Fällen, in denen eine Vorinformation nach § 38 Absatz 4 vorliegt, einen entsprechenden Hinweis enthalten muss, wenn der öffentliche Auftraggeber während des zwölfmonatigen Zeitraums, der von der Vorinformation abgedeckt ist, keine weitere Vergabe vornehmen wird. Die Regelung ist Ausfluss des Transparenzgrundsatzes und soll die Planungssicherheit bei interessierten Unternehmen erhöhen.