Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und entspricht inhaltlich dem früheren § 23 EG Absatz 3 und 4 VOL/A.
Nach Satz 1 umfasst die Vergabebekanntmachung bei Rahmenvereinbarungen den Abschluss der Rahmenvereinbarung, aber nicht der Einzelaufträge, die aufgrund der Rahmenvereinbarung vergeben wurden.
Nach Satz 2 können öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen wurden, die zu veröffentlichenden Einzelaufträge in einer quartalsweisen Zusammenstellung bündeln. In diesem Fall ist die Zusammenstellung spätestens
30 Tage nach Quartalsende an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu versenden.