Absatz 5 setzt inhaltlich die Regelung in Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um und betrifft die in § 132 GWB geregelte Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit.
Auftragsänderungen nach § 132 Absatz 5 in Verbindung mit § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GWB müssen die Informationen nach Anhang V Teil G der Richtlinie 2014/24/EU enthalten und in der Form des im Anhang XVII der in § 37 Absatz 2 genannten Verordnung (EU) in der jeweiligen Fassung enthaltenen Musters erstellt werden.