Begründung § 39 Abs. 6 Nr. 1 VgV (Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen)

Nach Nummer 1 müssen öffentliche Auftraggeber bestimmte Angaben nicht veröffentlichen, wenn die Weitergabe dieser Angaben den Gesetzesvollzug vereiteln würde.