Begründung § 39 Abs. 6 Nr. 2 VgV (Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen)

Nummer 2 sieht eine Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht vor, wenn die Weitergabe bestimmter Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.