Begründung § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV (Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen)

Nummer 4 räumt eine Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht ein, soweit bestimmte Angaben den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würden.