Nummer 4 räumt eine Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht ein, soweit bestimmte Angaben den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würden.
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Nummer 4 räumt eine Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht ein, soweit bestimmte Angaben den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würden.