§ 39 dient der Umsetzung von Artikel 50 der Richtlinie 2014/24/EU. Öffentliche Auftraggeber sind danach verpflichtet, mittels Vergabebekanntmachung über vergebene Aufträge und deren Ergebnisse zu informieren. Auch über Änderungen von öffentlichen Aufträgen muss informiert
werden. Die Vorschriften dienen der Transparenz und Marktbeobachtung.