Begründung § 4 Abs. 1 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung VgV

Absatz 1 regelt in Umsetzung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU die ad-hoc-Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern.

Die Regelung von Satz 1 ergänzt die Möglichkeit zur Nutzung von (dauerhaft eingerichteten) zentralen Beschaffungsstellen um die gemeinsame Auftragsvergabe in einzelnen Fällen. In Abgrenzung zur zentralen Beschaffungstätigkeit handelt es sich bei der gelegentlichen gemeinsamen Auftragsvergabe um eine punktuelle Zusammenarbeit bei der Vergabe einzelner öffentlicher Aufträge.

Erforderlich ist insoweit nur eine diesbezügliche Vereinbarung der öffentlichen Auftraggeber.

Besonders hervorgehoben wird mit Satz 2 die Möglichkeit der Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie sie in Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen ist.

Mit Satz 3 wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur gelegentlichen gemeinsamen Auftragsvergabe nicht die Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen beschränkt. Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme zentraler Beschaffungstätigkeiten von zentralen Beschaffungsstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt dabei gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat.