Begründung § 4 Abs. 3 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung VgV

Absatz 3 stellt klar, dass die Bundesregierung für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen kann. Zentrale Beschaffungsstellen und zentrale Beschaffungstätigkeiten sind bereits in § 120 Absatz 4 Satz 1 GWB definiert. Gemäß § 113 Nummer 3 GWB ist die Bundesregierung ermächtigt, Regelungen zu besonderen Methoden und Instrumenten in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung
auf Verordnungsebene zu erlassen.

Um die Ziele einer hochwertigen und effektiven Beschaffung, insbesondere im Hinblick auf Beschaffungen im IT-Bereich, für alle Ressorts zu erreichen, ist die Verankerung von ressortabgestimmten Vereinbarungen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung und zur Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie der dort bereitgestellten Beschaffungsdienstleistungen und -verfahren zweckmäßig und geboten.

Dienststellen des Bundes im Sinne des Absatzes 3 sind die obersten Bundesbehörden, die Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung und die Gerichte des Bundes. Die Vorschrift findet auch auf die Streitkräfte Anwendung.