Begründung § 40 Abs. 1 VgV (Veröffentlichung der Bekanntmachungen)

Absatz 1 setzt Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU um. Öffentliche Auftraggeber müssen für die Übermittlung öffentlicher Aufträge an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronische Mittel verwenden. Für die Bekanntmachung sind die Standardformulare der Europäischen Kommission nach dem entsprechenden Anhang der Verordnung (EU) 2015/1986 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die verwendeten elektronischen Mittel müssen über eine Funktion verfügen, die es öffentlichen Auftraggebern erlaubt, das Datum der Übersendung eines Bekanntmachungsformulars an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu ermitteln und zu speichern, sodass es gegebenenfalls im späteren Verlauf eines öffentlichen Vergabeverfahrens, beispielsweise wenn die Rechtmäßigkeit eines öffentlichen Vergabeverfahren angegriffen wird, nachgewiesen werden kann.